Einigung

Einigung

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Ei|ni|gung 〈f. 20
1. das Einigen, Zusammenschluss
2. das Sicheinigen, Sicheinigwerden, Übereinstimmung
● \Einigung erzielen

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Ei|ni|gung, die; -, -en [mhd. einigung]:
1. das Sicheinigen, Einigwerden:
eine gütliche E. anstreben;
über etw. keine E. erzielen.
2. das Einigen (1):
die politische, wirtschaftliche E. Europas.

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Einigung,
 
Zivilrecht: auf eine dingliche Rechtsänderung gerichteter (dinglicher) Vertrag; bei der Übertragung von Grundstückseigentum Auflassung genannt. Er enthält das zur Übertragung, Belastung oder inhaltliche Änderung eines dinglichen Rechts erforderlichen Willenselement, das zusammen mit der Übergabe (bei beweglichen Sachen) oder der Eintragung ins Grundbuch (bei Grundstücken) als Vollziehungselement die dingliche Rechtsänderung (z. B. den Eigentümerwechsel) bewirkt. Grundsätzlich unterliegt die Einigung keinen Formvorschriften (anders bei der Auflassung). Sie kann bis zur Übergabe beziehungsweise Eintragung ins Grundbuch frei widerrufen werden; vorher bindet sie nur, wenn sie ein Grundstücksrecht betrifft und in besonderer Form abgegeben worden ist.

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Ei|ni|gung, die; -, -en [mhd. einigung]: 1. das Sicheinigen, Einigwerden; eine gütliche E. anstreben; über etw. keine E. erzielen; Mahuad bat das Volk, wieder Ruhe einkehren zu lassen, und sagte, die Regierung werde alles tun, um zu einer E. über die noch bestehenden Schwierigkeiten zu gelangen (FAZ 19. 7. 99, 7). 2. das Einigen (1): die politische, wirtschaftliche E. Europas.

Universal-Lexikon. 2012.

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